Berufsausbildungsassistenz
Es gibt für Jugendliche mit Behinderungen bzw. anderen Vermittlungshemmnissen zwei Möglichkeiten: die verlängerbare Lehre und die Teilqualifizierung.
Die ausbildenden Betriebe werden vom Arbeitsmarktservice und/oder Sozialministeriumservice aus den Mitteln des Ausgleichtaxfonds gefördert.
Verlängerung der Lehrzeit
Für Jugendliche, die in der Lage sind einen Lehrabschluss zu schaffen, aber länger dafür brauchen, kann die Ausbildung in einem Lehrberuf um ein Jahr, in Ausnahmefällen um maximal zwei Jahre verlängert werden. Es besteht dabei wie üblich Berufsschulpflicht. Die Ausbildung schließt mit einer Lehrabschlussprüfung ab.
Teilqualifizierung
Für Jugendliche, von denen nicht angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind, einen vollen Lehrabschluss zu schaffen, gibt es die Möglichkeit einer Teilqualifizierung, bei der Teilbereiche eines Lehrberufes erlernt werden. Im Ausbildungsvertrag werden die Fertigkeiten und Kenntnisse, die erlernt werden sollen, und die Ausbildungsdauer (zwischen ein und drei Jahren) festgelegt. Der Jugendliche hat ein Recht, nicht jedoch die Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Die Teilqualifizierung wird mit einer Prüfung über die im Ausbildungsvertrag vereinbarten und erworbenen Ausbildungsinhalte vor einem/r PrüferIn der Wirtschaftskammer, dem/r Ausbildner/in und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz abgeschlossen. Der Wechsel in eine jeweils andere Form der Ausbildung (reguläres Lehrverhältnis, verlängerte Lehrzeit) ist im Einvernehmen möglich.
Die Begleitung der verlängerbaren Lehre und der Teilqualifizierung durch die Berufsassistenz ist verpflichtend. Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist für die Jugendlichen unentgeltlich.
Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz
- Partnerin bei Lehr-/Ausbildungsvertragsabschluss
- Unterstützung bei Abwicklung der Förderansuchen für die Betriebe
- Regelmäßiger Kontakt zu Betrieb und Berufsschule
- Organisation von Lernhilfen während/zwischen den Berufsschullehrgängen und von Jobcoaches im Betrieb
- Begleitung des/der Jugendlichen bis zum Ausbildungsabschluss
Voraussetzungen für die verlängerbare Lehre und die Teilqualifizierung
Diese Möglichkeiten sind gedacht für Jugendliche
- mit sonderpädagogischem Förderbedarf während der Pflichtschulzeit
- ohne oder mit negativem NMS-Abschluss
- mit einer Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes
- die aus anderen Gründen keine Lehrstelle finden
Dazu notwendig sind:
- Bestätigung des AMS/BASB (Bestätigung zur Zielgruppenzugehörigkeit gem. § 8b (4) BAG)
- Bestätigung des BASB (Durchführungsbestätigung gem. § 8b (7) BAG)
- Abklärung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeit durch Jugendcoaching
Weitere Informationen unter: neba.at